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Geschäftsbedingungen

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können mit der geschäfts- und branchenüblichen Sorgfalt auszuführen; sie haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine weitergehende Haftung wird für die Auftragnehmerin und die von ihr eingesetzten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

2. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit der Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages ihrer Mitarbeiter, freier Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, gewerblich selbständig arbeitender Detektive und Gewährspersonen zu bedienen.

4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle seitens des Auftraggebers erhaltenen Informationen geheimzuhalten, vertraulich zu behandeln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Weitergabe an Dritte zu verhindern.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich weiterhin, alle erhaltenen Informationen nur für Zwecke zu verwenden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages stehen. Im Übrigen verpflichtet sie sich erhaltene Informationen nur solchen Mitarbeitern und Bevollmächtigten zugänglich zu machen, die mit der Auftragsabwicklung befasst sind und/oder ihrerseits der Vertraulichkeitspflicht unterliegen.

Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht im Falle der Wahrnehmung eigener berechtigter/rechtlicher Interessen der Auftragnehmerin. Solche sind anzunehmen, wenn die Auftragnehmerin aufgrund von Gesetzen zur Informationserteilung an Dritte verpflichtet ist oder aber die Preisgabe von Informationen zwingend geboten ist, um mögliche Schäden von der Auftragnehmerin aufgrund von gerichtlicher oder außergerichtlicher Inanspruchnahme durch Dritte abzuwenden.

5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jederzeit die eingesetzten Personen abzuberufen und gegebenenfalls auch durch andere, fachlich gleichwertige zu ersetzen.

6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Auftragnehmerin, jedoch auf Zeugenbenennung für erreichte Auftragsziele.

7. Um Störungen bei der Bearbeitung des Auftrages zu vermeiden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin vorab zu informieren, wenn er in gleicher Sache selbst tätig wird oder Dritte tätig werden läßt. Aus einer Mehrfachbearbeitung resultierende Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftraggeber nach Rechnungsausgleich einen Abschlussbericht verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Berichterstattung zu verweigern, solange der Auftraggeber den getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht nachkommt.

9. Berichte und Mitteilungen durch die Auftragnehmerin erfolgen in Wahrnehmung berechtigter/rechtlicher Interessen des Auftraggebers, sind nur für den Auftraggeber bzw. seinen Rechtsanwalt bestimmt und von diesen streng vertraulich zu behandeln; als Ausnahme gilt nur Beweislegung vor Gericht. Der Auftraggeber allein ist haftbar bei Weitergabe von Berichten und Mitteilungen an Dritte, er hat die Auftragnehmerin von daraus folgenden Ansprüchen freizustellen.

10. Für Schäden, die durch die Auftragnehmerin Dritten oder den Beauftragten der Auftragnehmerin bei Erfüllung des erteilten Auftrages zugefügt werden, haftet der Auftraggeber insoweit, als die weisungsgemäße Durchführung des Auftrages ein solches Risiko für den Auftraggeber in vorhersehbarer Weise beinhaltet. Der Auftraggeber hat ferner für alle Schäden und Kosten zu haften, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben seinerseits ergeben.

11. Rechnungen können nach Tagessätzen erstellt werden und sind sofort nach Erhalt fällig und zahlbar. Bei Verzug und auch bei genehmigten Stundungen werden Zinsen berechnet. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.

12. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine gesetzwidrigen (z. B. § 238 StGB „Nachstellung“) oder staatsgefährdenden Ziele mit dem Auftrag verfolgt und sein berechtigtes rechtliches Interesse wahrheitsgemäß bekundet hat.

Unsere Kompetenz rekrutiert sich aus über 40 Jahren interdisziplinärer Erfahrung in der Prävention, Aufklärung und Beweissicherung von dolosen Handlungen und ist in KOCKS CONFIDENCE vereinigt worden.